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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Die richtige Anwendung der BRAGO

    Gebühren beim Beschlussvergleich

    | Die ZPO- Reform hat mit § 278 Abs. 6 ZPO die Möglichkeit des so genannten Beschlussvergleichs eingeführt. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch ohne mündliche Verhandlung geschlossen werden, wenn die Parteien sich mit einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts einverstanden erklären. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest. Die folgende Übersicht zeigt, welche Gebühren der Anwalt dabei abrechnen kann (dazu auch Kaiser, BRAGO prof. 02, 139). |