· Fachbeitrag · KostRÄG 2021
Fiktive Verfahrens- und Terminsgebühren gibt es jetzt auch im Verwaltungs- und Sozialrecht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Nr. 3101 VV RVG (Verfahrensgebühr) und den Nrn. 3104, 3106 VV RVG (Terminsgebühr) wurden durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.21 kleinere Änderungen vorgenommen. Diese haben für die anwaltliche Vergütung im Verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich große Auswirkungen. |
Übersicht / Änderungen der Nrn. 3101, 3104, 3106 VV RVG zum 1.1.21 | |
Nr. 3101 VV RVG 2013 | Nr. 3101 VV RVG 2021 |
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder | 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn der Vergleich durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht angenommen wird (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG, § 106 S. 2 VwGO; oder |
Nr. 3104 VV RVG 2013 | Nr. 3104 VV RVG 2021 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, | (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, |
Nr. 3106 VV RVG 2013 | Nr. 3106 VV RVG 2021 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, | Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, |
1. Differenzverfahrensgebühr
Nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG, § 106 S. 2 VwGO, Nr. 3101 VV RVG n. F. kann ein gerichtlicher Vergleich jetzt auch folgendermaßen geschlossen werden: Die Beteiligten nehmen einen (in Form eines Beschlusses ergangenen) Vergleichsvorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung an. Dadurch fällt nun die reduzierte (Differenz-)Verfahrensgebühr von 0,8 auch für Fälle des SGG und der VwGO bei vergleichbarer Konstellation nach § 278 Abs. 6 ZPO (Beschlussvergleich) an.
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