30.10.2008 | Einigungsgebühr
Beratungshilfemandate richtig abrechnen
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG fällt, wenn Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung bewilligt wurde, nicht für jede Einigung mit einzelnen Gläubigern gesondert an, sondern einmalig als Festgebühr (OLG Stuttgart 12.6.08, 8 W 229/08, n.v., Abruf-Nr. 083066). |
Sachverhalt
Dem Berechtigten wurde Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung gemäß § 305 InsO bewilligt. Seiner Anwältin ist keine außergerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gelungen. Sie hat nur durch Teileinigungen mit 5 von 15 Gläubigern deren Teilnahme am Insolvenzverfahren verhindert. Sie beantragte unter anderem die Festsetzung einer 5-fachen Einigungsgebühr. Das AG hat die Einigungsgebühr nur einmal angesetzt. Das Rechtsmittel der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zutreffend wurde die nur einmalig anzusetzende Einigungs- und Erledigungsgebühr Nr. 2508 Abs. 2 VV RVG damit begründet, dass die Gebühr für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans entsteht – also eine Gebühr bei Einigung mit mehreren Gläubigern.
Nach Ansicht der Antragstellerin müsste die Einigung mit 100 Gläubigern die Einigungsgebühr hundertmal entstehen lassen, da sie möglicherweise hundertmal verhandeln musste und einen entsprechenden Aufwand hatte. Diesen will aber der Gesetzgeber nicht honorieren. Sonst hätte er dies in Nr. 2508 VV RVG vorgesehen, wie für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in den Nrn. 2504 bis 2507 VV RVG für die außergerichtliche Einigung mittels Schuldenbereinigungsplan, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Den bei der Geschäftsgebühr durch mehrere Gläubiger erhöhten Arbeitsaufwand hat der Gesetzgeber als ausgleichungswürdig angesehen, nicht aber bei der Einigungs- und Erledigungsgebühr. Diese Erfolgsgebühr soll den Erfolg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung honorieren.
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