01.03.2007 | Einigungsgebühr
BGH zum Entstehen der Einigungsgebühr
1. Die Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder ausschließlich den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch beinhaltet. Wird wechselseitig anerkannt und verzichtet – Kombination von Anerkenntnis und Verzicht – kann dies dagegen die Einigungsgebühr auslösen. |
2. Aus einem Abrechnungsschreiben der gegnerischen Versicherung über die von ihr für gerechtfertigt oder für vertretbar erachteten Beträge ergibt sich kein Angebot auf eine gütliche Einigung. Durch den eine Abrechnung darstellenden Schriftwechsel der Parteien entsteht daher keine Einigungsgebühr. |
(BGH 10.10.06, VI ZR 280/05, BB 06, 2779, Abruf-Nr. 063650) |
Sachverhalt
Die Klägerin machte gegenüber der Versicherung des allein haftenden Unfallverursachers Schadenersatzansprüche geltend. Diese kündigte nach Kürzung u.a. des Nutzungsausfallschadens die Zahlung des von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrags an. Kurze Zeit später übersandte sie der Klägerin einen Scheck über einen weiteren Betrag unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer und ein Betrag für weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte der Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot zum Ausgleich der Schadenpositionen zur Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Die Zahlung der auch in Rechnung gestellten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG lehnte die Versicherung ab. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung der Einigungsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Anm. Abs. 1 S. 1 VV RVG entsteht, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch den auch stillschweigend möglichen Abschluss eines grundsätzlich nicht formbedürftigen Vertrags unter Mitwirkung des Anwalts beseitigt wird, es sei denn, dass sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren, sodass es anders als bei der BRAGO- Vergleichsgebühr nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB (gegenseitiges Nachgeben), sondern nur noch auf eine Einigung ankommt.
Allerdings reicht nach Abs. 1 HS. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich keine Einigungsgebühr entsteht. Ein Vergleich, in dem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den Rest fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr entsteht nur nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder ausschließlich den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat.
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