01.09.2007 | Einigungsgebühr
Festsetzung auch ohne Vollstreckungstitel
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S. von Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich (BGH 13.4.07, II ZB 10/06, AnwBl. 07, 551, Abruf-Nr. 071729). |
Sachverhalt
In der mündlichen Verhandlung über eine Zahlungsklage erklärte der Beklagtenanwalt ausweislich der Protokollniederschrift, dass die Beklagte bereit sei, weitere 1.000 EUR zu zahlen, wenn der Kläger die Klage zurücknehme. Der Klägeranwalt nahm daraufhin die Klage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beklagtenanwalt erfolgreich die Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde diese aberkannt. Die Rechtsbeschwerde dagegen hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzung der Einigungsgebühr scheitert nicht daran, dass kein als Vollstreckungstitel tauglicher Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) protokolliert wurde. Der Kläger hat das Vertragsangebot der Beklagten durch die Klagerücknahme konkludent angenommen. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG entsteht, wenn der Streit über die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Anwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr ersetzt die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO und erweitert sie inhaltlich. Während die Vergleichsgebühr durch Verweis auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Es kommt daher nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an.
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