29.01.2009 | Familienrecht
Einigungsgebühr im Umgangsrechtsverfahren
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Für die Zustimmung zu einer von einem Beteiligten vorgeschlagenen Umgangsregelung entsteht eine Einigungsgebühr, die für den beigeordneten Rechtsanwalt auch festsetzbar ist (OLG Stuttgart 12.6.08, 8 WF 85/08, FamRZ 08, 2140, Abruf-Nr. 090175). |
Sachverhalt
Das AG hat der Kindesmutter/Antragsgegnerin für das Umgangsrechtsverfahren PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Das Verfahren war eingeleitet worden auf Antrag des Kindes/Antragstellers. Der Vater erklärte sich mit der von seinem Sohn vorgeschlagenen Umgangsregelung einverstanden. Die Mutter stimmte dem zunächst zu, trat jedoch später dem Antrag entgegen, weil sich die ihrer Zustimmung zugrunde gelegte Änderung der familiären Verhältnisse des Vaters noch nicht realisiert hatte. Sodann stimmte sie erneut zu und bat um Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die mit Beschluss des Familiengerichts auf der Grundlage der Einigung der Kindeseltern erging. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 RVG. Dem Antrag wurde bis auf die Einigungsgebühr entsprochen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer erfolgreich Rechtsmittel eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000, 1003 VV RVG ist entstanden und im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG erstattungsfähig, weil sie durch den Akteninhalt hinreichend glaubhaft gemacht ist. Diese Gebühr entsteht für die Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Bereits aus § 48 Abs. 3 RVG ergibt sich mittelbar, dass der als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnete Anwalt diese Gebühr auch im Verfahren wegen Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern (§ 1684 BGB) verdienen kann.
Für das Entstehen der Einigungsgebühr wird nicht mehr ein beiderseitiges Nachgeben i.S. des § 779 BGB gefordert. Vielmehr soll durch diese Erfolgsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits bzw. Verfahrens zu beschreiten. Die Abgrenzung einer solchen Einigung zur Beschränkung ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht ist schwierig und am Einzelfall auszurichten. Keinesfalls kann allein aus dem einseitigen Nachgeben auf ein ausschließliches Anerkenntnis oder einen ausschließlichen Verzicht geschlossen und der Anfall der Einigungsgebühr verneint werden. Denn dies würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen und wie bei der früheren Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben i.S. des § 779 BGB voraussetzen. Es muss deshalb jeweils auch beim nur einseitigen Nachgeben hinterfragt werden, ob nicht doch ein Einigungsvertrag i.S. der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG geschlossen wurde. Denn die Einigungsgebühr soll den Rechtsfrieden fördern, die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Anwalts vergüten sowie die Gerichte entlasten.
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