01.12.2005 | Einigungsgebühr
Teilzahlungsvereinbarung löst bei Rücknahme des Widerspruchs eine Einigungsgebühr aus
1. Die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt. |
2. Nach Widerspruchsrücknahme kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat. |
(KG 19.7.05, 1 W 288/05, n.v., Abruf-Nr. 052411) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin hatte Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Antragstellerin erhoben. Darauf vereinbarten die Parteien eine Teilzahlungsvereinbarung. Hierin erkannte die Antragsgegnerin an, einen bestimmten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten zu schulden. Die Antragstellerin erklärte, dass sie der Antragsgegnerin für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs Ratenzahlung gewähre. Sie werde bei künftiger Einhaltung der Ratenzahlung keine weiteren Schritte unternehmen, „mit Ausnahme des Vollstreckungsantrags und Zustellung des Vollstreckungsbescheids zur Absicherung“ ihrer Forderung. Nach Widerspruchsrücknahme wollte die Antragstellerin eine Einigungsgebühr festsetzen lassen.
Die geltend gemachte 1,0 Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG ist entstanden und im Vollstreckungsbescheid festsetzbar. Diese tritt als Erfolgsgebühr neben die festgesetzten Verfahrensgebühren Nr. 3305 und Nr. 3308 VV RVG (Vorbem. 1 vor Nr. 1000 VV RVG), allerdings nur in ermäßigter Höhe gemäß Nr. 1003 VV RVG. Der Erfolg besteht in
- der Einigung selbst und
- der damit in der Regel verbundenen Entlastung des Gerichts und Herstellung des Rechtsfriedens.
Praxishinweis
Die Entlastung liegt in der Rücknahme des Widerspruchs. Hierdurch ist die Bedingung für den Abschluss der Teilzahlungsvereinbarung eingetreten, Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG. Ein Nachgeben der Antragstellerin ist für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht erforderlich gewesen. Bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, die an die Stelle der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO getreten ist, ist die Bezugnahme auf § 779 BGB weggefallen (dazu Stake, RVG prof. 05, 91). Im Übrigen liegt bereits ein Vergleich i.S. des § 779 BGB vor, wenn im Gegenzug für einen sicheren Vollstreckungstitel Ratenzahlung bewilligt wird (BGH AGS 05, 140).
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