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  • Einigungsgebühr
    Vergleichsgebühr nun Einigungsgebühr
    Die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG ersetzt die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese neue Gebühr.
    Kein gegenseitiges Nachgeben mehr erforderlich
    Die wichtigste Neuerung ist, dass der Umfang der Einigungsgebühr weiter geht als der der Vergleichsgebühr. Denn die Einigungsgebühr setzt keinen wirksamen Vergleich i.S. des § 779 BGB mehr voraus. Danach musste zwingend ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien vorliegen. Für die Einigungsgebühr reicht vielmehr aus, dass der Streit vertraglich beigelegt oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn im Vertrag nur ein Anspruch anerkannt oder auf einen Anspruch verzichtet wird.
    Gebührensatz der Einigungsgebühr beträgt grundsätzlich 1,5
    Die Einigungsgebühr fällt nach Nr. 1000 VV RVG grundsätzlich mit einem Gebührensatz von 1,5 an. Sie entsteht mit einem Satz von 1,0, wenn über den Gegenstand der Einigung ein anderes Gerichtsverfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG). Der Anfall der höheren Einigungsgebühr (1,5, Nr. 1000 VV RVG) wird also durch die Anhängigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens nicht verhindert. Damit sollen weitere streitige Verfahren vermieden werden.
    Praxishinweis: Nach der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG steht auch ein Verfahren über die PKH-Bewilligung einem Gerichtsverfahren i.S. von Nr. 1003 VV RVG gleich. Dies führt zur Entstehung der ermäßigten Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Die Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG sieht aber Ausnahmen davon vor, wenn PKH nur für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder das PKH-Verfahren zwar anhängig ist, sich die Beiordnung in einer Ehesache aber nach § 48 Abs. 3 RVG auf den Abschluss eines Vertrags i.S. des Nr. 1000 VV RVG erstreckt. In beiden Fällen entsteht die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 (Nr. 1000 VV RVG).
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 04/2004, Seite 55
    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 55 | ID 106614