01.02.2007 | Einziehung
Berechnung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG
1. Die Erklärung des Einverständnisses mit der formlosen Einziehung in der Hauptverhandlung löst die Gebühr der Nr. 4142 VV RVG aus. |
2. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG ist vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert der Einziehungsgegenstände auszugehen. |
3. Bei mehreren Beschuldigten ist jedem der volle Verkehrswert zuzurechnen. |
(LG Aschaffenburg 9.10.06, Qs 28/06, n.v., Abruf-Nr. 070183) |
Sachverhalt
Die Angeklagte ist wegen Bandendiebstahls zur Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Hauptverhandlung hatten sich diese und ihr Pflichtverteidiger mit der formlosen Einziehung des Diebesguts (Wert 10.000 EUR) einverstanden erklärt. Das Diebesgut wurde versteigert und ein Versteigerungserlös von 1.060 EUR erzielt. Das LG hat dem (Pflicht-)Verteidiger eine Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR gewährt.
Entscheidungsgründe
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG fällt an, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Sie setzt kein förmliches Einziehungsverfahren voraus. Vielmehr genügt es, wenn sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt haben.
Als Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist der objektive Verkehrswert der Sache anzusetzen. Dieser entspricht hier dem Verkaufswert des Diebesguts. Dass dieses bei der späteren Versteigerung einen geringeren Versteigerungserlös erbracht hat, ist unbeachtlich.
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