04.10.2010 | Einziehungsgebühr
Gegenstandswert für Einziehungsgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die für die Wertfestsetzung maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung gegebenen Anhaltspunkten. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussantrag einen Verfall in geringerer Höhe beantragt und das Gericht dem folgt, ist für den festzusetzenden Wert unerheblich (OLG Stuttgart 24.8.10, 5 Ws 151/10, Abruf-Nr. 103036). |
Sachverhalt
Gestritten wird um die Höhe des Gegenstandswerts für den Verfall von Wertersatz im Berufungsverfahren: Diesen hatte das LG auf nur 2.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers, mit der er den in erster Instanz zugrunde gelegten Gegenstandswert von 21.000 EUR begehrt. Dort war von dem Wertersatz ausgegangen worden, den der ermittelnde Beamte vorgeschlagen hatte. Die 2.000 EUR entsprachen dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die für die Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft richten. Vorliegend ergibt sich aus der Akte, dass der für die Finanzermittlungen zuständige Kriminalbeamte vorgeschlagen hat, den Verfall eines Wertersatzes von 21.000 EUR zu beantragen.
Zwar wurde in beiden Instanzen vom jeweiligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich ein Wertersatzverfall in Höhe von 2.000 EUR beantragt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach Aktenlage auch in zweiter Instanz mit einem Antrag in Höhe der von der Polizei vorgeschlagenen 21.000 EUR zumindest zu rechnen und eine dementsprechende Beratung seitens des Verteidigers notwendig war.
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