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  • 01.05.2005 | EMA-Anfrage

    BGH: Keine besondere Gebühr für EMA- Anfrage

    Auf Nachfrage vieler Leser hier noch einmal die Grundsätze zur Abrechnung von EMA-Anfragen:  

     

    Der BGH hat in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass die Prozessgebühr gemäß § 31 BRAGO auch eine Anfrage des Anwalts beim Einwohnermeldeamt abgilt und hierfür keine weitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO entsteht (NJW-RR 04, 501). Dies dürfte auch für die 0,3 Geschäftsgebühr Nr. 2402 VV RVG gelten (RVGreport 04, 108 [Hansens]). Eine Geschäftsgebühr Nr. 2402 VV RVG für die Anfrage entsteht somit nur, wenn der Anwalt noch keinen Prozessauftrag hat (BGH, a.a.O.).  

     

    Praxishinweis: In einer weiteren Entscheidung hat der BGH auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO die EMA-Anfrage des Anwalts in der Zwangsvollstreckung abgilt (NJW 04, 1101). Im RVG kann der Anwalt daher neben der Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG keine Geschäftsgebühr Nr. 2402 VV RVG für eine EMA-Anfrage verlangen (Volpert in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 17, Rn. 116 f.).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 79 | ID 91848