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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Erhöhungsgebühr

    Die Gebühren des Beklagtenvertreters bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite

    | Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nicht mehrfach. Die Zahl der Auftraggeber führt also nicht automatisch zu einer entsprechenden Vermehrung der Gebühren. Da allerdings die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber bei demselben Gegenstand in der Regel mit zusätzlicher Arbeit, erhöhten Geschäftskosten und auch einer erhöhten Haftungsgefahr verbunden ist, sieht § 6 Abs.1 S. 2 BRAGO immerhin grundsätzlich eine Erhöhung der Geschäfts- und der Prozessgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber vor (BRAGO prof. 11/96, 13; 11/00, 138, 141, 142). Der folgende Beitrag zeigt die unterschiedlichen gebührenrechtlichen Folgen, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber zugleich bzw. nacheinander vertritt: |