01.10.2002 · Fachbeitrag · Erhöhungsgebühr
Gebührenabrechnung bei der Vertretung von Streitgenossen
| Wird ein Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, so erhält er seine Gebühren nur einmal. Für jeden weiteren Auftraggeber bekommt er aber zusätzlich eine 3/10-Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1, § 13 BRAGO; ausführlich dazu: Onderka, BRAGO prof. 2/02, 19). Der folgende Beitrag zeigt, was der Anwalt von jedem einzelnen seiner Mandanten fordern kann. |
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