02.12.2008 | WEG
Erhöhungsgebühr für Vertretung einer WEG
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Die Frage der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte der Erwerber wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist erst mit den Entscheidungen des 7. Zivilsenats vom 12.4.07 hinreichend deutlich geklärt worden, sodass der Anwalt für eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG geltend machen kann (OLG Stuttgart 17.6.08, 8 W 239/08, n.v., Abruf-Nr. 083557). |
Sachverhalt
Nach selbstständigem Beweisverfahren, das von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) am 27.2.06 eingeleitet worden war, reichte die Klägerin – nun als rechtsfähiger Verband – am 23.11.07 eine Vorschussklage bezüglich der Kosten für die Beseitigung von Putzschäden gegen die Beklagte ein. Der Klage wurde stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des selbstständigen Beweisverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wurde bezüglich der 2,0 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht entsprochen, wogegen die Klägerin erfolgreich Beschwerde einlegte.
Entscheidungsgründe
Die Erhöhungsgebühr von 2,0 nach § 7 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG ist gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Gemäß Beschluss des BGH vom 2.6.05 (NJW 05, 2061) ist die WEG teilrechtsfähig, sodass sie im Verfahren hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten als solche klagen und verklagt werden kann. Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung ist es nicht mehr notwendig im Sinne des §?91?ZPO, dass sämtliche Miteigentümer der WEG einen Anwalt beauftragen. Vielmehr genügt es, wenn die Eigentümergemeinschaft selbst einen Anwalt mandatiert. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG fällt grundsätzlich nicht mehr an.
Die Kosten, die dadurch entstehen, dass sämtliche Miteigentümer einen Anwalt beauftragen, können aber voll als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sein, wenn die neue Rechtsprechung des BGH den Mitgliedern der WEG zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten noch nicht bekannt sein konnte bzw. musste.
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