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  • Erhöhungsgebühr
    Gebührenerhöhung für mehrere Auftraggeber
    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO gibt es eine Erhöhungsgebühr, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird und es sich um denselben Gegenstand handelt. Der Beitrag zeigt die Gebührenabrechnung bei mehreren Auftraggebern nach dem RVG.
    Auch nach dem RVG findet eine Gebührenerhöhung statt
    Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, gelten § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG, die den Grundgedanken des § 6 Abs. 1 BRAGO übernehmen. Danach erhöhen sich Geschäfts- und Verfahrensgebühren für jede weitere Person um 0,3. Durch diesen feststehenden Erhöhungsfaktor von 0,3 wird die Gebühr unabhängig vom Gebührensatz der Ausgangsgebühr, die für den ersten Auftraggeber entsteht, um diesen Faktor erhöht. Die Erhöhungsgebühr richtet sich beim RVG nach dem Streitwert. Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG sieht Obergrenzen vor. Danach dürfen u.a. mehrere Erhöhungen den Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen.
    Beispiel: Mehrere Auftraggeber
    Rechtsanwalt R vertritt die Mandanten M 1 und M 2 in demselben Rechtsstreit über 5.000 EUR. Welche Gebühren kann er bislang abrechnen?
    Lösung:
    a) Abrechnung nach BRAGO, Wert 5.000 EUR:
    10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 301,00 EUR
    3/10-Erhöhungsgebühr, § 6 BRAGO, 3/10 von 301 EUR:
    90,30 EUR
      391,30 EUR
    b) Abrechnung nach dem RVG-E, Wert 5.000 EUR  
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR
    0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,30 EUR
      481,60 EUR
    In der Berufungsinstanz gilt Folgendes:
    Abwandlung: Mehrere Auftraggeber in der Berufungsinstanz
    R vertritt M 1 und M 2 in einem Berufungsverfahren mit einem Streitwert von 5.000 EUR. Welche Gebühren fallen bisher für R an?
    Lösung:
    a) Abrechnung nach BRAGO, Wert 5.000 EUR  
    13/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 391,30 EUR
    3/10-Erhöhungsgebühr, § 6 BRAGO, 3/10 von 391,30 EUR:
    117,39 EUR
      508,69 EUR
    b) Abrechnung nach dem RVG-E, Wert 5.000 EUR  
    1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG 481,60 EUR
    0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,30 EUR
      571,90 EUR
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 03/2004, Seite 46
    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 46 | ID 106608