01.09.2005 | Erhöhungsgebühr
Mehrvertretungszuschlag bei Klage gegen eine Anwaltssozietät
Werden Anwälte einer Sozietät nicht als BGB-Gesellschaft verklagt, steht ihrem Prozessbevollmächtigten der Mehrvertretungszuschlag zu (OLG Düsseldorf 30.5.05, I-24 W 24/05, n.v., Abruf-Nr. 052386). |
Sachverhalt
Die drei Beklagten gehörten einer in der Rechtsform einer GbR geführten Anwaltssozietät an. Die Klägerin verklagte erfolglos jeden der drei für sich im vorangegangenen Hauptsacheverfahren als Gesamtschuldner auf Schadenersatz. Alle drei Beklagten waren einzeln namentlich im Klagerubrum aufgeführt und wurden nicht unter einer Sozietätsbezeichnung verklagt. Die Rechtspflegerin hat im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags bejaht. Die Beschwerde und sofortige Beschwerde der Klägerin dagegen blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Werden die Mitglieder einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (GbR) besteht, im Passivprozess aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen und lassen sie sich durch einen außenstehenden Anwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten, liegt eine Auftraggebermehrheit i.S. des § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO vor. Der unterlegene Prozessgegner muss den dadurch angefallenen Mehrvertretungszuschlag erstatten (so die h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, z.B. OLG Düsseldorf OLGR 00, 333). Die Klägerin muss den Beklagten daher die Erhöhungsgebühr erstatten.
Praxishinweis
Diese Instanzrechtsprechung dürfte, soweit die GbR als solche verklagt wird, in Zukunft grundsätzlich überprüft werden. Denn der BGH hat inzwischen die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt (BGH NJW 01, 1056). Es spricht viel dafür, bei Prozessbeteiligung einer GbR eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu versagen, wenn allein die GbR verklagt wird.
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