01.07.2004 · Fachbeitrag · Erhöhungsgebühr
Vertretung einer Erbengemeinschaft
| Für die Vertretung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft steht dem Rechtsanwalt die Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu (BGH 16.3.04, VIII ZB 114/03, WuM 04, 298, Abruf-Nr. 041089). |
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