01.07.2009 | FamGKG
Die neuen Kosten nach dem FamGKG: Scheidung und Versorgungsausgleich
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Zum 1.9.09 ändern sich durch das FamFG nicht nur die Verfahrensabläufe in Familien-, Familienstreit- und Kindschaftssachen. Durch das FamGKG werden auch die Streitwerte dieser Verfahren teilweise grundlegend geändert. In diesem und folgenden Beiträgen werden die einzelnen Werte mit Berechnungsbeispielen dargestellt und am Ende der Beitragsreihe als Synopse zusammengefasst.
Wert der Scheidung
Bislang war die Berechnung des Werts der Scheidung in § 48 Abs. 2, 3 S. 1 und S. 2 GKG geregelt. Dies wird in § 43 FamGKG unverändert übernommen; d.h. für die Berechnung werden Umfang und Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zugrunde gelegt. Der Wert darf - auch in PKH- bzw. Verfahrenskostenhilfe-Verfahren - nicht unter 2.000 EUR angesetzt werden (BVerfG RVG prof. 09, 73, Abruf-Nr. 091321).
Praxishinweis: Oftmals bleiben die Argumente „Vermögen“, „Bedeutung“, „Umfang“ unberücksichtigt. Vermögen ist nach Abzug der Verbindlichkeiten und Freibeträge für jeden Ehegatten mit 5 bis 10 Prozent zum Wert der Ehesache zu addieren. Bei Scheidung nach langer Ehedauer ist, genauso wie bei herausragender Stellung der Parteien, der Wert wegen der „Bedeutung“ der Sache zu erhöhen; z.B. bei erhöhtem Arbeitsaufwand im Fall einer Härtefallscheidung oder in Fällen mit Auslandsberührung wegen des „Umfangs“ der Sache.
Wert des Versorgungsausgleichs
Bislang war die Berechnung des Gegenstandswerts des Versorgungsausgleichs (VA) in § 49 GKG geregelt. Künftig sind nicht mehr der Jahreswert der zu übertragenden Anwartschaften maßgeblich, sondern Festwerte, die sich nach der Art der Anrechte berechnen.
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