30.09.2009 | FamGKG
Die neuen Streitwerte für Abstammungssachen nach dem FamGKG
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Zum 1.9.09 ist das FamGKG in Kraft getreten. Der Wert der Abstammungssachen - nach altem Recht Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO a.F. - wird hierin neu geregelt in § 47 FamGKG. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen.
Abstammungssachen gemäß § 169 FamFG |
Abstammungssachen sind gemäß § 169 FamFG Verfahren 1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, 3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift 4. oder auf Anfechtung der Vaterschaft. |
Für Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG wird der Verfahrenswert gemäß § 47 FamGKG auf 2.000 EUR, für die übrigen Verfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
Ob dem Vaterschaftsfeststellungsantrag stattgegeben wird oder ob er abgewiesen wird, spielt für die Wertfestsetzung keine Rolle - dies gilt ebenso für die übrigen Anträge des § 169 FamFG.
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