30.07.2009 | FamGKG
Streitwerte der Kindschaftssachen im Verbund
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Im FamGKG, das zum 1.9.09 in Kraft tritt, werden die Streitwerte für alle familienrechtlichen Verfahren teilweise grundlegend neu geregelt.
Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) |
Kindschaftssachen sind nach § 151 FamFG Verfahren, die folgende Bereiche betreffen:
Die Kindschaftssachen alten Rechts heißen jetzt Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG). |
Wird eine Kindschaftssache im Verbund geregelt, ist der Gegenstandswert nach § 44 FamGKG zu bestimmen: Für jede Kindschaftssache erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG - also dem Wert der Scheidung - um 20 Prozent, höchstens aber um jeweils 3.000 EUR.
Praxishinweis: Auch wenn die Regelung mehrere Kinder betrifft, ist von insgesamt einem Gegenstand auszugehen, § 44 Abs. 2 S. 1, 2. HS FamGKG.
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