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  • 25.07.2011 | Familienrecht

    Abrechnung von ausgesetzten/abgetrennten und wiederaufgenommenen VA-Verfahren

    von Dipl. Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München

    Diese Situation ist den Familienrechtlern wohl bekannt: Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs trafen - teilweise bereits vor Jahren - Ost und West-Anwartschaften zusammen und die Verfahren wurden in Folge dessen in der Regel abgetrennt und ausgesetzt. Nun werden die Verfahren wieder aufgenommen und zu Ende geführt. Vollkommen unterschiedlich behandeln dabei die einzelnen AG die Frage, wie diese Verfahren zum Versorgungsausgleich kostentechnisch zu behandeln sind. Vor allem ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 entsteht oder nicht.  

     

    Aktuelle BGH-Rechtsprechung

    Bei der Beantwortung dieser Frage muss auf alle Fälle die aktuelle BGH-Entscheidung (16.2.11, XII ZB 261/10, Abruf-Nr. 110945) berücksichtigt werden. Demnach gilt: Bei Scheidungsverfahren, die vor dem 1.9.09 eingeleitet und bei denen der Versorgungsausgleich abgetrennt wurde, ist die Folgesache Versorgungsausgleich als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen. Der Scheidungsverbund ist also aufgelöst, das wiederaufgenommene Verfahren ist als selbstständige Familiensache nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG zu behandeln.  

     

    Neue Entscheidung über VKH nötig

    Damit hat das Gericht in jedem Fall auch neu über eine eventuelle Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Die PKH-Bewilligung für das „alte“ und ja auch längst erledigte Verfahren gilt nicht fort. Dies ist vor dem Hintergrund eventueller Haftungsfragen auf alle Fälle zu beachten!  

     

    Bestimmung des Gegenstandswerts