· Fachbeitrag · Familienrecht
Versorgungsausgleich: So rechnen Sie wiederaufgenommene VA-Verfahren richtig ab
von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München
| Nach dem Beitrag zur Abrechnung von ausgesetzten/abgetrennten und wiederaufgenommenen VA-Verfahren, RVG prof. 11, 141, erreichten uns viele Leserzuschriften mit der Bitte um Darstellung der Gesamtabrechnung von bereits ausgesetzten und wieder aufgenommenen VA-Sachen. Die Frage ist in der Praxis relevant, wird absolut kontrovers diskutiert und auch das Vorgehen der einzelnen Gerichte ist nicht immer einheitlich. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese Verfahren abgerechnet werden müssen. |
1. Anrechnungsproblematik als Obersatz
Diesem Beitrag sollen die folgenden Entscheidungen mit ihrer Kernaussage voranstellt werden, um die Ausgangsproblematik zu verdeutlichen:
- Die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar, auch wenn zwei Kalenderjahre seit dem Erlass des Scheidungsurteils und der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vergangen sind (OLG Oldenburg RVG report 11, 107).
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