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  • 01.08.2006 | Familienrecht

    Einigungsgebühr für Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Die Einigungsgebühr für eine Vereinbarung auf Verzicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zu erstatten (AG Nürnberg 1.6.06, 102 F 03503/05, n.v., Abruf-Nr. 062037).

     

    Sachverhalt

    Im Scheidungsverfahren vereinbarten die Parteien nach verschiedenen Gesprächen auch in der mündlichen Verhandlung, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (VA) zu verzichten. Das Familiengericht hat diese Vereinbarung genehmigt. Die Antragsgegnerin beantragte die Kostenfestsetzung und machte auch eine Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich geltend. Der zuständige Kostenbeamte lehnte die Erstattung dieser Gebühr ab, da bei einem bloßen Verzicht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfalle. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Antragsgegnerin hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Einigungsgebühr für die Vereinbarung auf Verzicht der Durchführung des VA ist zu erstatten. Denn es handelt sich dabei nicht um einen bloßen Verzicht. Vielmehr handelt es sich um eine Vereinbarung, der auch verschiedene Gespräche vorausgegangen waren. Zudem musste diese Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt werden, damit sie Wirkung entfalten kann. Dies spricht gegen einen bloßen Verzicht.  

    (Einsender: RA Ute Stöcklein, Nürnberg)