29.07.2010 | Familienrecht
Gebühren im Familienrecht
von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München
Auch im Fall des § 3 Abs. 3 VersAusglG hat das Gericht von Amts wegen ein Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache einzuleiten. Gegenstand dieses Verfahrens ist nach § 137 I, II Nr. 1 FamFG die bindende Feststellung, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Eine Verfahrenskostenhilfebewilligung umfasst somit auch den Versorgungsausgleich (OLG Karlsruhe 26.5.10, 16 WF 82/10, Abruf-Nr. 102204). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Die Ehe war nur von kurzer Dauer (unter drei Jahren). Die Parteien nutzten die Möglichkeit des § 3 Abs. 3 VersAusglG und verzichteten auf den Versorgungsausgleich (VA). Über die im Rahmen von PKH beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr entschied das OLG wie aus dem LS. ersichtlich.
Praxishinweis
Der Verzicht auf den VA führt in der Praxis oftmals dazu, dass hierfür keine Gebühren abgerechnet werden. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist daher absolut zu begrüßen, vor allem vor dem Hintergrund, dass nun auch die Gebühren aus diesem Einzelgegenstandswert von der Staatskasse zu erstatten sind. Nach § 50 FamGKG ist der Wert für die Folgesache VA für jedes zu übertragende Anrecht mit 10 Prozent des Werts zu bestimmen, der für die Scheidung nach § 43 FamGKG festgesetzt wird. Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung erhöht sich der Satz auf 20 Prozent. In beiden Fällen ist ein Mindestwert von 1.000 EUR vorgesehen. Dieser ist auch anzusetzen, wenn ein VA nicht stattfindet. Hält das Gericht diese Gegenstandswerte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für unbillig, kann es höhere oder niedrigere Werte festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG). Hierzu muss vorgetragen werden. Eine Erhöhung ist meines Erachtens zu bejahen, wenn im Ausland erworbene Anwartschaften zu berücksichtigen sind.
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