01.07.2009 | Familienrecht
Gesonderte Vergütung im Verlängerungsverfahren nach dem GewSchG
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf befristete Anordnung gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 1, 2. HS. Gewaltschutzgesetz (GewSchG) und ein Verfahren auf deren Verlängerung nach § 1 Abs. 2 S. 2, 2. HS. GewSchG sind zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, in denen der Anwalt seine Vergütung jeweils gesondert erhält (AG Bad Kreuznach 15.1.09, 2 C 646/07, n.v. Abruf-Nr. 091938). |
Sachverhalt
Der PKH-Anwalt hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG beantragt. Vor Ablauf der sechs Monate beantragte er für den Antragsteller erfolgreich die Verlängerung der Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, 2. HS. GewSchG. Der Rechtsanwalt wurde für dieses Verfahren dem Antragsteller wiederum im Wege der PKH beigeordnet. Daraufhin beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner weiteren Vergütung für das Verlängerungsverfahren, wiederum eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Der Rechtspfleger wies den Antrag mit Hinweis auf § 16 Nr. 6 RVG zurück. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bei einem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung und einem späteren Antrag auf Verlängerung der ausgesprochenen Anordnungen handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 16 Nr. 6 RVG. Der Verlängerungsantrag ist eine neue selbstständige Angelegenheit i.S. des § 15 RVG und löst eine gesonderte Vergütung aus. Das Gericht weist zurecht darauf hin, dass er gerade keine „Änderung“ der ursprünglichen Verfügung i.S. des § 16 Nr. 6 RVG darstellt (so schon OLG Hamburg JurBüro 91, 1084 zu § 40 Abs. 2 BRAGO). Vielmehr ist das ursprüngliche einstweilige Verfügungsverfahren mit dem ersten Beschluss abgeschlossen worden.
Die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnungen stellt sich inhaltlich nicht anders dar als eine neuerliche einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dieselben Anordnungen für einen anderen, sich an die ursprüngliche Befristung anschließenden Zeitraum zu treffen.
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