03.03.2009 | Familienrecht
Verzicht auf Versorgungsausgleich löst Einigungsgebühr aus
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
Für die Mitwirkung an einem Vergleich über den wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Verzicht bereits vor der Ermittlung des Wertunterschieds vereinbart worden ist und zum Zeitpunkt der Einigung offen ist, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht und wer Ausgleichsberechtigter ist (OLG Köln, 14.5.08, 10 WF 90/08, NJW 09, 237, Abruf-Nr. 090481). |
Sachverhalt
Beide Parteien hatten im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, keine oder kaum versicherungspflichtige Tätigkeiten während der Ehezeit ausgeübt zu haben und deshalb auf das andernfalls von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleichsverfahren verzichtet. Sodann wurde unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten ein familiengerichtlich genehmigter Vergleich über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587o BGB geschlossen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Ablehnung Das AG lehnte es ab, eine nach dem Streitwert des Versorgungsausgleichs berechnete Einigungsgebühr festzusetzen. Die Beschwerde hiergegen war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Durch den Vergleich ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angefallen, weil sich der Vergleich nicht ausschließlich auf einen Verzicht beschränkt hat. Das OLG Köln hat aber darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bzw. wann bei einem wechselseitig vereinbarten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, umstritten ist:
- Nach einer Auffassung entsteht keine Einigungsgebühr, da letztlich nur eine der Parteien vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleich verzichtet und somit kein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (OLG Karlsruhe FamRZ 07, 843; OLG Stuttgart FamRZ 07, 232).
- Nach anderer Ansicht entsteht die Einigungsgebühr jedenfalls, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststeht (OLG Düsseldorf FamRZ 08, 1463; OLG Celle FamRZ 07, 2001).
- Nach einer dritten Auffassung entsteht die Einigungsgebühr auch, wenn zwar die Person des Ausgleichsberechtigten feststeht, nicht jedoch die Höhe des Ausgleichs oder seine Durchführung überhaupt, z.B. wenn eine Billigkeitsregelung nach § 1587c BGB im Raum steht (OLG Nürnberg AGS 07, 134).
- Teile der Literatur sprechen sich grundsätzlich für eine Einigungsgebühr aus (Göttlich/Mümmler-Rehberg/Xanke, RVG, Versorgungsausgleich Anm. 1.2.4; Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl. VV 1000 Rn. 108).
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