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  • 01.09.2005 | Gebührenanrechnung

    Anrechnung der BRAGO-Widerspuchsgebühr auf die RVG-Verfahrensgebühr

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    Die Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist auf die Gebühr Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (OLG Düsseldorf 23.5.05, I-24 W 24/05, n.v., Abruf-Nr. 052389).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Widerspruchsgebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO wird auf die im streitigen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu § 2 Abs. 2 RVG angerechnet. Nach § 61 Abs. 1 RVG sind die Anwaltskosten für das Mahnverfahren nach der BRAGO, für das streitige Verfahren nach dem RVG abzurechnen. Denn die Beklagte hat ihre Verfahrensbevollmächtigten vor dem Stichtag 1.7.04 mit der Erhebung des Widerspruchs beauftragt, mit der Verteidigung im Rechtsstreit dagegen erst nach dem 30.6.04.  

     

    Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind nach § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten und damit gesondert abzurechnen. Zwar regelt das RVG nicht die Frage, ob nach der BRAGO anzurechnende Gebühren auch auf Gebühren des RVG anzurechnen sind. Ausgangspunkt ist aber § 43 Abs. 2 BRAGO, der die Anrechnung auf die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits vorschreibt. Da den Verfahrensbevollmächtigten der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs vor dem 1.7.04 erteilt wurde, gilt das Anrechnungsgebot nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG fort. § 2 Abs. 2 i.V. mit Nr. 3100 VV RVG kennt zwar keine Prozess-, dafür aber eine Verfahrensgebühr. Auch das RVG sieht die Anrechnung der Widerspruchsgebühr vor, Nr. 3307 VV RVG. Daraus ist die Gleichheit von Prozess- und Verfahrensgebühr, jedenfalls hinsichtlich der Anrechnung der Widerspruchsgebühr des Mahnverfahrens abzuleiten.  

     

    Sinn und Zweck der Regelung gebieten die Anrechnung auf Prozess- und Verfahrensgebühr in gleicher Weise. Grund der Anrechnung ist, dass sich der Anwalt nach dem Mahnverfahren in das streitige Verfahren mit geringerem Umfang einarbeiten muss als bei erstmaliger Befassung mit dem Streitstoff. Er muss auch zur Erhebung des Widerspruch die Informationen des Mandanten entgegennehmen und ihn beraten. Insoweit unterscheiden sich die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht.