01.04.2008 | Gebührenanrechnung
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren des beigeordneten Anwalts
1. War der im Wege der PKH beigeordnete Anwalt bereits vorgerichtlich für seinen Mandanten tätig, kann er im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG die vollen gerichtlichen Gebühren geltend machen, soweit er bislang keine Zahlung vonseiten des Mandanten erhalten hat. |
2. Die anrechenbare Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr kann im Festsetzungsverfahren nur dann Berücksichtigung finden, wenn eine diesbezügliche Zahlung des Mandanten in einem Umfang vorliegt, durch den auch der von der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt würde. |
(OLG Stuttgart 15.1.08, 8 WF 5/08, AnwBl. 08, 301, Abruf-Nr. 080739) |
Sachverhalt
Im Prozess wegen Auskunftserteilung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, durch das ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Für einen Streitwert von 500 EUR war den Klägern unter Beiordnung des Beschwerdeführers PKH bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 55 RVG von insgesamt 115,67 EUR beantragt und bestätigt, dass er keine Zahlungen auf seine Gebühren erhalten habe. Die Festsetzung erfolgte nur in Höhe von 73,90 EUR mit der Begründung, aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit des Beschwerdeführers sei eine Geschäftsgebühr entstanden, die gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG mit einem Satz von 0,65 auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die zugelassene Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr zu, weil er von den Klägern keine Zahlung auf die vorgerichtlich entstandene 1,3 Geschäftsgebühr erhalten hat. Die Staatskasse kann sich gegenüber einem beigeordneten Anwalt im Festsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG zwar grundsätzlich auf den Anrechnungstatbestand gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen, wenn für eine vorgerichtliche Tätigkeit des Beigeordneten über denselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Diese Berufung ist der Staatskasse jedoch verwehrt, soweit eine Zahlung des Mandanten auf die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht in einem Umfang vorliegt, durch den auch der von der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt würde.
Die vorgerichtlichen Tätigkeiten des Bevollmächtigten und die im gerichtlichen Verfahren sind jeweils besondere Gebührenangelegenheiten. Die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gegenstand der Tätigkeiten letztlich derselbe ist. Deshalb wird der Vergütungsanspruch für das gerichtliche Verfahren gekürzt. Der Gesetzgeber bringt damit aber keine Nachrangigkeit der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck. Die Staatskasse tritt im Umfang der PKH-Bewilligung an die Stelle des Mandanten als Gebührenschuldner, wobei die Staatskasse die Gebühren unbedingt allein im Umfang gemäß § 49 RVG schuldet und die weitergehende gesetzliche Vergütung als Wahlanwalt nur im Rahmen einer tatsächlich erfolgenden Ratenzahlung durch den Mandanten gemäß § 50 RVG. Damit kommt die grundsätzliche Deckungsgleichheit der Zahlungspflicht der Staatskasse mit der des Mandanten zum Ausdruck.
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