01.04.2008 | Gebührenanrechnung
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH
Aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Einklagen der vollen Geschäftsgebühr (RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415) ist bei den OLG umstritten, in welchen Fällen die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) zu berücksichtigen ist (OLG Hamm RVG prof. 08, 1, Abruf-Nr. 073793; KG RVG prof. 07, 145, Abruf-Nr. 072628). Der BGH hat aktuell entschieden, dass es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO nur darauf ankommt, ob sie entstanden ist (s.o. S. 55 in diesem Heft, Abruf-Nr. 080865). Diese Entscheidung wird auch bei der Frage, wie sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH auswirkt, berücksichtigt werden müssen. Denn es ist insbesondere umstritten, in welchen Fällen die PKH-Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr zu kürzen ist. Dazu im Einzelnen:
Drei verschiedene Festsetzungsverfahren
Ausgangspunkt sind die Festsetzungsverfahren, denen unterschiedliche Erstattungsansprüche zugrunde liegen (BRAGO prof. 02, 22).
PKH und Kostenfestsetzung für die Partei gemäß §§ 103 ff. ZPO
Macht der PKH-Anwalt gemäß §§ 103 ff. ZPO für die obsiegende PKH-Partei deren Anspruch auf Erstattung der im Prozess angefallenen Wahlanwaltsgebühren gegen den Gegner geltend, ergeben sich bei PKH keine Besonderheiten. Die OLG waren bislang überwiegend der Ansicht, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur vorzunehmen ist, wenn diese vom Gegner unstreitig gezahlt oder im Urteil zuerkannt worden ist oder einer der sonstigen Anrechnungsfälle vorliegt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). In diesem Fall ist für die PKH-Partei im Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) nur eine gekürzte Verfahrensgebühr festzusetzen. Im Gegensatz dazu ist nach Ansicht des BGH (S. 55 in diesem Heft) die Verfahrensgebühr teilweise zu kürzen, wenn die Geschäftsgebühr nur entstanden ist.
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