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  • 02.06.2009 | Gebührenanrechnung

    Anrechnung nach Zurückverweisung

    Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (OLG Düsseldorf 2.3.09, I-10 W 150/08, NJW Spezial 09, 220, Abruf-Nr. 091620).

     

    Entscheidungsgründe

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG greift nicht ein. Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückweisung an das untergeordnete Gericht ein neuer Rechtszug, in dem die Verfahrensgebühr neu entsteht; § 15 Abs. 5 S. 1 RVG wird insoweit aufgehoben. Dabei ist die vor dem untergeordneten Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt, wenn zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Dies ist hier der Fall.  

     

    Praxishinweis

    Bei Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, stellt das weitere Verfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit dar, § 21 Abs. 1 RVG. Anders als nach der BRAGO kann nach dem RVG der nach der Zurückverweisung tätige Anwalt die Verfahrensgebühr nach Teil 3 VV RVG nochmal abrechnen. Es erfolgt allerdings eine Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG auf die neue Verfahrensgebühr. Diese Anrechnung unterbleibt nur in zwei Fällen:  

     

    • Die Anrechnung unterbleibt, wenn das untergeordnete Gericht mit der Sache noch nicht befasst war. „Gericht“ meint hier nach h.M. die Justizbehörde und nicht den konkreten Spruchkörper, so dass eine Anrechnung auch erfolgt, wenn wegen geänderter Geschäftsverteilung oder ausdrücklicher Zurückverweisung an eine andere Kammer nicht mehr derselbe Spruchkörper zuständig ist. Eine Mindermeinung will dagegen auf den konkreten Spruchkörper abstellen, da der Sinn von Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG darin liege, die Mehrarbeit des Anwalts zu honorieren, der nach Zurückverweisung einen mit dem Verfahren nicht vertrauten Spruchkörper neu unterrichten müsse (N. Schneider in AnwK-RVG, 4. Aufl., Vor. §§ 20, 21 Rn. 30). Dies überzeugt nicht, da Mehrarbeit auch bei einem personellen Wechsel innerhalb desselben Spruchkörpers auftreten würde.
    • Zum anderen unterbleibt die Anrechnung, wenn zwischen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und der Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre liegen. § 21 RVG wird durch § 15 Abs. 5 S. 2 RVG verdrängt, wodurch das Verfahren als neue gebührenrechtliche Angelegenheit gilt und die gesetzlich vorgesehenen Anrechnungsvorschriften entfallen.