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  • 01.12.2009 | Gebührenanrechnung

    Anwendung von § 15a RVG: Die nächste Runde!

    von RiOLG Frank-Michael Göbel, Koblenz

    Durch die Entscheidung des II. ZS des BGH (2.9.09, II ZB 35/07) ist die Anwendung von § 15a RVG auf Altfälle nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des BGH die vor der Gesetzesänderung bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat (KG Berlin 13.10.09, 27 W 98/09, Abruf-Nr. 093689).

     

    Praxishinweis

    RVG prof. hat ausführlich über die bisherige Entwicklung der Streitfrage (RVGprof. 09, 170) und die BGH-Entscheidung vom 2.9.09 (RVGprof. 09, 184, Abruf-Nr. 093157) berichtet. Es wurde bereits hervorgehoben, dass der BGH keinen eigenen Kostensenat hat und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass andere Senate dem II. ZS des BGH nicht folgen. Diesen Umstand macht sich der 27. Senat des KG zunutze, begründet eine abweichende Auffassung und eröffnet mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung eines anderen Senats des BGH mit der dann erforderlichen Anrufung des Großen Senats. Es bleibt abzuwarten, ob es dazu kommt. Einstweilen gilt es in der Praxis, die Entscheidung des BGH vom 2.9.09 umzusetzen (hierzu mit Musterformulierung RVGprof. 09, 184).  

     

    Gerichte, die dem BGH folgen, müssen bis zu einer abweichenden BGH-Entscheidung keine Rechtsbeschwerde zulassen. Die Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des II. ZS des BGH grundsätzlich geklärt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geschieht allein dadurch, dass die von dieser Entscheidung abweichenden Gerichte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (OLG Koblenz 14 W 679/09, 14 W 680/09 und 14 W 681/09 jeweils vom 27.10.09). Bevollmächtigte, die ihre Kosten im Bezirk des KG nun festsetzen lassen müssten, sollten bei der Ankündigung der Anrechnung entgegen der Entscheidung des II. ZS des BGH versuchen, Zeit zu gewinnen, um das Verfahren offen zu halten bis der BGH ggf. die Entscheidung des KG korrigiert hat. Anderenfalls sollte jedenfalls Rechtsmittel eingelegt und beim LG bzw. KG die Übertragung der Sache auf die Kammer bzw. den Senat und nachfolgend die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden.  

     

    Der 27. Senat des KG ist der Auffassung, dass eine Gesetzesänderung vorliegt und § 15a RVG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der unbedingte Auftrag vor dem 5.8.09 erteilt wurde. Die Gesetzesbegründung lasse nichts anderes erkennen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber den Begriff der Anrechnung klären (BT-Drucks. 16/12717, 68). Er führt a.a.O. aus, dass die bisherige Rechtsprechung den Absichten zuwiderläuft, die der Gesetzgeber mit dem RVG verfolgt hat. Er wollte bei gleichbleibenden Motiven, deren Umsetzung er im bisherigen Wortlaut gesehen hat, lediglich die Rechtsprechung des BGH und einiger Obergerichte ändern.