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  • Gebührenanrechnung
    Auch die "Erstberatungs"-Gebühr muss angerechnet werden
    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Der Beitrag zeigt, dass die "Erstberatungs"-Gebühr Nr. 2102 VV RVG auf andere Gebühren angerechnet werden muss, obwohl die Anrechnung in Nr. 2102 VV RVG selbst nicht geregelt worden ist.
    Für Beratungsgebühr gibt es eine Anrechnungsvorschrift
    Nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG wird die Beratungsgebühr auf die Gebühr einer sonstigen Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, angerechnet. Sonstige Tätigkeiten sind mit der Beratung innerlich zusammenhängende Tätigkeiten, die durch eine andere Gebühr als die Beratungsgebühr abgegolten werden (Onderka, RVG prof. 04, 106). In Betracht kommt daher eine Anrechnung auf die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG oder die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG. Voraussetzung für die Anrechnung ist zunächst, dass derselbe Auftraggeber vorhanden ist, dass der Gegenstand der Beratung und der anschließenden sonstigen Tätigkeit zumindest teilweise identisch sind und zwischen der Beratung und der sonstigen Tätigkeit ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
    Nr. 2102 VV RVG enthält zwar keine Anrechnungsregelung. Da es sich bei dieser Nummer jedoch nicht um einen eigenständigen Gebührentatbestand handelt, sondern dort nur eine Kappungsgrenze für die Beratungsgebühr Nr. 2100 VV RVG geregelt ist (Volpert RVG prof. 04, 92), dürfte die Anrechnungsregelung in Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG bei der Erstberatung entsprechend gelten. Die folgenden Beispiele erläutern die rechnerische Durchführung der Anrechnung:
    Beispiel 1: Anrechnung der "Erstberatungs"-Gebühr
    Rechtsanwalt R berät im Rahmen einer Erstberatung hinsichtlich eines Anspruchs über 5.000 EUR. Später fordert R den Gegner auftragsgemäß außergerichtlich zur Zahlung von 3.000 EUR auf. Die Tätigkeit von R war insgesamt durchschnittlich. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
    0,55 Erstberatungsgeb. Nrn. 2100, 2102 VV RVG aus 5.000 EUR   165,55 EUR
    (Kappungsgrenze von 190 EUR wird nicht erreicht.)    
    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG aus 3.000 EUR 245,70 EUR  
    Anrechnung nach Nr. 2100 Abs. 2 VV RVG ./. 103,95 EUR  
    Auf die Geschäftsgebühr wird die 0,55 Erstberatungsgebühr angerechnet, wobei sich die 0,55 Gebühr nach dem Gegenstandswert von 3.000 EUR berechnet.    
    Nach Anrechnung verbleibende Geschäftsgebühr   141,75 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
        327,30 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent   52,37 EUR
        379,67 EUR
    Das folgende Beispiel zeigt, wie eine gekappte Erstberatungsgebühr richtig angerechnet wird:
    Beispiel 2: Anrechnung bei gekappter Erstberatungsgebühr
    R berät im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 7.000 EUR. Einige Zeit später reicht R auftragsgemäß Klage in Höhe von 3.000 EUR ein. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
    0,55 Erstberatungsgebühr Nrn. 2100, 2102 VV RVG aus Wert 7.000 EUR   190,00 EUR
    (Kappungsgrenze wird erreicht.)    
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR 245,70 EUR  
    ./. Erstberatungsgebühr Nr. 2100 Abs. 2 VV RVG ./. 81,43 EUR  
    Auf die Verfahrensgebühr wird die Erstberatungsgebühr angerechnet. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass die Kappungsgrenze von 190 EUR erreicht worden ist, vgl. dazu die ausführliche Erläuterung unten.    
    Nach Anrechnung verbleibende Geschäftsgebühr   164,27 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
        374,27 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent   59,88 EUR
        434,15 EUR
    Erläuterung:
    Es gibt zwei Möglichkeiten, den Anrechnungsbetrag zu ermitteln:
    1. Möglichkeit: Die Erstberatungsgebühr von 190 EUR darf nicht vollständig auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden, da sie nach dem Gesamtwert von 7.000 EUR und nicht nur nach dem Wert der Verfahrensgebühr von 3.000 EUR entstanden ist. Der Anrechnungsbetrag der gekappten Erstberatungsgebühr von 190 EUR ist daher nach dem Verhältnis des Gesamtwerts von 7.000 EUR zum Gegenstandswert der Verfahrensgebühr von 3.000 EUR wie folgt zu berechnen:
    190 EUR : 7.000 EUR = 0,027 x 3.000 EUR = 81,43 EUR
    2. Möglichkeit: Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags könnte aber alternativ wie folgt vorgenommen werden (vgl. Gebauer/Schneider, Kommentar, § 20 BRAGO Rn. 75):
    0,55 Erstberatungsgebühr Nrn. 2100, 2102 VV RVG, Wert 7.000 EUR206,25 EUR
    (Berechnung ohne Kappung)  
    ./. 0,55 Erstberatungsgebühr aus 3.000 EUR ./. 103,95 EUR
    anrechnungsfrei verbleibender Teil 102,30 EUR
    Nach dieser Ansicht ergibt sich folgender Anrechnungsbetrag:
    190 EUR (Erstberatungsgebühr) ./. 102,30 EUR (anrechnungsfreier Teil) = 87,70 EUR (Anrechnungsbetrag)
    Anmerkung: Für die erste Variante der Anrechnung spricht, dass diese hier anwaltsfreundlicher ist, da nur ein geringerer Betrag angerechnet werden muss.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 09/2004, Seite 152
    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 152 | ID 106657