01.09.2008 | Gebührenanrechnung
BGH: Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im selbstständigen Beweisverfahren
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, wird diese nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auch im Festsetzungsverfahren zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens angerechnet (BGH 3.6.08, VI ZB 55/07, n.v., Abruf-Nr. 082520). |
Sachverhalt
Zugunsten der Antragsgegnerin war die im selbstständigen Beweisverfahren angefallene 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das OLG.
Entscheidungsgründe
Der Senat folgt der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (RVG prof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865) zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Diese gilt mangels Sondervorschriften im RVG auch für das selbstständige Beweisverfahren (so auch der III. Zivilsenat, RVG prof. 08, 117, Abruf-Nr. 081737). Das OLG hätte feststellen müssen, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorgerichtlich tätig war. Grund: Entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, muss die Verfahrensgebühr auf eine 0,65 Gebühr gekürzt werden. Die Sache ist an das OLG zurückzuverweisen, damit es dies ermitteln kann.
Praxishinweis
Die Vorinstanz hatte ausgeschlossen, dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gekürzt wird (AGS 08, 46). Denn im selbstständigen Beweisverfahren sei das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr zumindest zweifelhaft. Hierauf kommt es jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht an.
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