29.10.2009 | Gebührenanrechnung
BGH: Auch für Altfälle gilt § 15a RVG
von RiOLG Frank-Michael Goebel, OLG Koblenz
1. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl I S. 2449) die unter Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV bestehende Gesetzeslage klargestellt. |
2. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. |
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. |
(BGH 2.9.09, II ZB 35/07, Abruf-Nr. 093157) |
Sachverhalt
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die von der Klägerin für ihren Bevollmächtigten geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin und der dadurch entstandenen 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei im Hinblick auf die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 0,65 entstanden und nur in dieser Höhe festsetzbar. Der unbedingte Auftrag war dem Bevollmächtigten in der Sache vor dem 5.8.09 erteilt worden. Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten unter voller Berücksichtigung der Verfahrensgebühr des Bevollmächtigten der Klägerin festgesetzt.
Die Beklagten stützen ihre abweichende Ansicht auf die neuere Rechtsprechung einiger Senate des BGH. Der VIII. Zivilsenat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung abweichend von der bis dahin feststehenden Rechtsprechung und ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen, entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrensgebühr abzüglich des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr festgesetzt werden könne, da sie im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten und die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG überhaupt nur in dieser Höhe entstehe (BGH RVGprof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865). Dem haben sich mehrere Senate des BGH ohne eigene Begründung angeschlossen.
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