· Fachbeitrag · Kostenbeschwerde
Zum Gegenstandswert einer Kostenbeschwerde
von Wolf Schulenburg, Geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem Verfahren wegen der Beschwerde gegen die gerichtliche Kostenentscheidung (§ 91a ZPO), stellt sich die Frage nach dem Gegenstandswert für seine Vergütung. |
1. So fechten Sie die Kostenentscheidung an
Bezüglich der Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung ist die Meinung einhellig (zuletzt KG 29.8.23, 20 W 17/23): Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, muss das Gericht gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten entscheiden.
Diese Kostenentscheidung kann unter den Voraussetzungen des § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (§ 91a Abs. 2 S.1, §§ 567 ff. ZPO). Dafür muss der Wert den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag (von zurzeit 600 EUR) und den in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Betrag (von zurzeit 200 EUR) überschreiten (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 28)
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