01.07.2008 | Gebührenanrechnung
BGH: Kein Vertrauensschutz bei Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr
1. Da sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert, kann in der Kostenfestsetzung bei entstandener Geschäftsgebühr nur eine entsprechend verringerte Verfahrensgebühr festgesetzt werden (im Anschluss an BGH RVG prof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865). |
2. Das gilt auch dann, wenn aufgrund bisheriger Übung klageweise nur eine halbe Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist. |
(BGH 30.4.08, III ZB 8/08, n.v., Abruf- Nr. 081737) |
Sachverhalt
Neben der Hauptforderung wurde dem Kläger vom LG auch eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zugesprochen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Anstelle der vom Kläger in der Kostenfestsetzung angemeldeten 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG wurde wegen hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nur eine 0,65 Verfahrensgebühr festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH vermindert sich durch die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (BGH RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415; 08, 47, Abruf-Nr. 071516; 08, 55, Abruf-Nr. 080865). Dies gilt gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH RVG prof. 08, 55).
Der III. Zivilsenat folgt dem VIII. Zivilsenat (a.a.O.), der sich mit den von den abweichenden Auffassungen vorgebrachten Argumenten (vgl. OLG Hamm RVG prof. 08, 1, Abruf-Nr. 073793; Volpert, RVG prof. 07, 127; 213; KG RVG prof. 07, 145, Abruf-Nr. 072628) auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet hat. Die dadurch bedingte Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes hinzunehmen. Dasselbe gilt für die Einschränkungen der Kostenerstattungsansprüche von Beklagten gegenüber der früheren Praxis (§ 118 Abs. 2 BRAGO), die die Anrechnungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht angewendet hatte.
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