01.08.2007 | Gebührenanrechnung
BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr: Was ist in der Praxis zu beachten?
In der Praxis hat das Urteil des BGH vom 7.3.07 über das Einklagen der vollen Gebühr statt des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr zur Unsicherheit geführt (RVG prof. 07, 91; Abruf- Nr. 071415 – neue Leser können den Beitrag anfordern: Fax: 02596 922-99, kein Faxabruf [so auch BGH 14.3.07, VIII ZR 184/06, Abruf- Nr. 071516]). Der Beitrag zeigt, ob und welche Änderungen dies mit sich bringt und wie Sie die Entscheidung richtig umsetzen.
Gebührenrechtliche Folgen der Anrechnung
Nach Ansicht des BGH führt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Verringerung der Verfahrens- und nicht der Geschäftsgebühr (so bereits Volpert, RVG prof. 04, 132; Zorn RVG prof. 06, 205; a.A. Hauskötter, RVG prof. 05, 32; KG RVG prof. 06, 2, Abruf-Nr. 053290).
Neu ist, dass der BGH die Folge der Anrechnung der Geschäftsgebühr auch auf die Kostenerstattung überträgt: Die obsiegende Partei ist darauf verwiesen, im Prozess die volle Geschäftsgebühr gegen den erstattungspflichtigen Gegner geltend zu machen. In der Praxis wird seit Inkrafttreten des RVG die gebührenrechtliche Folge der Anrechnung der Geschäftsgebühr erstattungsrechtlich i.d.R. nicht umgesetzt und im Prozess nur der sog. nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr eingeklagt. Dies erfolgt oft im Vertrauen auf eine bei Obsiegen ergehende günstige Kostenentscheidung, die die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103, 104 ZPO ermöglicht. Für die Kostenerstattung wird somit davon ausgegangen, dass die Geschäfts- in der Verfahrensgebühr aufgeht (KG, a.a.O.).
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