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  • 01.07.2009 | Gebührenanrechnung

    Diese Auswirkungen hat ein Anwaltswechsel auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Nach der neuen BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 08, 1323, RVGprof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865) ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (Nr. 3100 VV RVG) derart anzurechnen, dass die Verfahrensgebühr vermindert wird. Die Anrechnung ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr nach materiellem Recht vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Nachstehend lesen Sie, wie sich ein vorgerichtlicher Anwaltswechsel auf die Anrechnung auswirkt.  

     

    Anwaltswechsel ohne Einfluss auf Gebührenanfall

    Lässt sich ein Mandant außergerichtlich von einem anderen Anwalt vertreten als im anschließenden gerichtlichen Verfahren, ist dies für die Entstehung der jeweiligen Gebühren zunächst einmal ohne Belang.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R macht außergerichtlich eine Forderung gegen G in Höhe von 15.000 EUR geltend (überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit). Die angestrebte Einigung kommt nicht zustande, sodass der Mandant M dem Anwalt A - der ihm kürzlich als Fachmann empfohlen wurde - Prozess-auftrag erteilt. Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Für die Anwälte sind folgende Gebühren entstanden:  

     

    I. Gebühren des R (Wert: 15.000 EUR)  

    1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  

     

    849,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

     

    20,00 EUR  

     

     

    869,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

     

    165,11 EUR  

     

     

    1.034,11 EUR  

     

     

    II. Gebühren des A (Wert: 15.000 EUR)  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

     

    735,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

     

    679,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

     

    20,00 EUR  

     

     

    1.435,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

     

    272,65 EUR  

     

     

    1.707,65 EUR  

     

     

    Es besteht eine Zahlungspflicht des M gegenüber R und A. Zu prüfen ist, ob und ggf. in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt und welche Summe M vom unterlegenen Gegner im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO verlangen kann.