31.08.2009 | Gebührenanrechnung
Erste Entscheidungen zum neuen § 15a RVG ergangen
von RA Kathi Seesemann, Hannover
Der am 5.8.09 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i.S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), sodass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anzuwenden ist (OLG Stuttgart 11.8.09, 8 W 339/09, Abruf-Nr. 092704). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäfts- auf die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die anteilige Geschäftsgebühr ist unstreitig auf Seiten der Beklagten angefallen. Die Beklagte hatte widerklagend gegenüber der Klägerin vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten geltend gemacht. Die Widerklage wurde abgewiesen.
Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss um die anteilige Geschäftsgebühr reduziert. Dagegen richtet sich die - unter Hinweis auf die Neuregelung in § 15a RVG eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten mit Erfolg.
Entscheidungsgründe
Am 4.8.09 wurde § 15a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) verkündet. Die Vorschrift ist gemäß Art. 10 S. 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und lautet:
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