01.09.2007 | Gebührenanrechnung
Geschäftsgebühr im Mahnverfahren nach der BGH-Rechtsprechung richtig abrechnen
Die Entscheidung des BGH (RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415) zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf nachfolgende Verfahrensgebühren wirkt sich auch auf das Mahnverfahren aus (zu dem Thema auch Volpert, RVG prof. 07, 127; neue Abonnenten können die Beiträge kostenlos per Fax anfordern: 02596 922-99, kein Fax-Abruf!). Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie das Urteil des BGH bei Mahnverfahren richtig umsetzen.
Beispiel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R macht für Mandant M 10.000 EUR geltend. Der Antragsgegner leistet Teilzahlungen. Das Mahnverfahren muss wegen 8.000 EUR und der Prozess nach Widerspruch wegen 6.000 EUR durchgeführt werden. Der Klage wird nach Termin zur mündlichen Verhandlung voll stattgegeben.
Lösung: R kann wie folgt abrechnen (aus Vereinfachungsgründen bleiben Auslagenpauschale und Umsatzsteuer unberücksichtigt):
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Praxishinweis: Die Anrechnung erfolgt nur aus dem Betrag, in dem die aufeinander anzurechnenden Gebühren streitwerttechnisch deckungsgleich sind. Im Mahnbescheid muss die volle Geschäftsgebühr (hier 631,80 EUR) zzgl. Auslagen und ggf. Umsatzsteuer angesetzt werden. Dies erfolgt bei den neuen Formularen in Zeile 44 im Feld „Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit“ (Abruf-Nr. 072626), in den alten Formularen (1.1.02) in Zeile 43 od. 44, in den Feldern „Sonstige Auslagen“ oder „Sonstige Nebenforderung“ mit der Bezeichnung „Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG“ (Abruf-Nr. 072627). Damit nicht zu viel tituliert wird, ist ein Verrechnungsbetrag anzugeben: im neuen Formular in Zeile 44, im Feld „Sonstige Nebenforderung“ mit der Bezeichnung „Minderungsbetrag 3305“; im alten Formular auf einem Beiblatt oder in einem der beiden o.g. Felder. Hier beträgt der Minderungsbetrag 267,80 EUR. Das Mahngericht berücksichtigt Auslagen und Umsatzsteuer.