01.04.2005 | Gebührenanrechnung
Gescheiterten Einigungsversuch im vorangegangenen Verfahren richtig abrechnen
Oft scheitern im Gerichtsverfahren Einigungsversuche über nicht anhängige Ansprüche. Die Gerichte entscheiden dann nur über die anhängigen Ansprüche, während die nicht anhängigen Ansprüche später gesondert eingeklagt werden. Der Beitrag erläutert, wie Sie in diesen Fällen richtig abrechnen:
Es fällt mangels bestandskräftiger Einigung keine Einigungsgebühr an. Das gilt auch beim Widerruf, Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG.
Der Anwalt erhält jedoch eine 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche, allerdings unter Beachtung der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG. Die 1,2 Terminsgebühr entsteht dagegen einheitlich aus dem Gesamtwert der Gegenstände, über die die Parteien verhandelt oder erörtert haben.
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