03.03.2008 | Gebührenanrechnung
Immer noch aktuell: BRAGO und RVG in Übergangsfällen richtig anwenden
Wird in einem vor dem 1.7.04 begonnenen Berufungsverfahren die Sache von dem Rechtsmittelgericht nach diesem Stichtag an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, gilt für das Verfahren nach der Verweisung das RVG (OLG München 2.10.07, 11 W 2078/07, AGS 07, 624. Abruf-Nr. 080421). |
Sachverhalt
Der BGH hatte das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren blieb die Differenz zwischen der 13/10 Prozessgebühr nach der BRAGO für die erstmalige Tätigkeit in der Berufungsinstanz – Auftragserteilung vor dem 30.6.04 – und der 1,6 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit nach Zurückverweisung in der Berufungsinstanz strittig. Mit der von der Beklagten hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde machte diese die verbleibende Differenz erfolgreichgeltend.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Gebühren der Berufungsinstanz sind bis zur Verkündung des Urteils aus dem Jahr 2003 nach der BRAGO abzurechnen, § 61 Abs. 1 RVG. Die nach Zurückverweisung im November 04 im Berufungsverfahren angefallenen Anwaltsgebühren sind dagegen nach dem RVG abzurechnen. Gemäß § 21 Abs. 1 RVG handelt es sich bei dem nach der Zurückverweisung durchgeführten Berufungsverfahren um einen neuen Rechtszug, für den neue Gebühren anfallen.
Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG ist entsprechend anzuwenden. Demnach ist die 13/10 Prozessgebühr auf die später angefallene 1,6 Verfahrensgebühr anzurechnen. Dies ist sach- und interessengerecht, weil beide Gebühren nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG denselben Geltungsbereich haben, „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Die nach Anrechnung verbleibende Differenz in Höhe einer 0,3 Verfahrensgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG, der an die Stelle des § 15 Abs. 1 S. 2 BRAGO getreten ist, ist nur eine Anrechnung der vor der Zurückverweisung entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren vorgeschrieben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr nach einer Zurückverweisung auch an das schon vorher mit der Sache befasste Gericht erneut entsteht.
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