02.06.2009 | Gebührenanrechnung
Keine Anrechnung der fiktiven Geschäftsgebühr
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka
Die Anrechnungsbestimmung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar |
(OLG Stuttgart 21.4.09, 8 WF 32/09, Abruf-Nr. 091619). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten, ob sich die Klägerin auf die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr eine 0,65 Geschäftsgebühr für ihre schon vorgerichtlich wegen desselben Gegenstands tätig gewesene Bevollmächtigte anrechnen lassen muss oder ob die Anrechnung wegen der getroffenen Gebührenvereinbarung nicht zu erfolgen hat.
Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr wegen vorgerichtlicher Tätigkeit beider Bevollmächtigter jeweils um eine 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG gekürzt. Die Klägerin hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung dahin getroffen, dass deren vorgerichtliche Tätigkeit mit lediglich 300 EUR abgegolten werde. Da somit keine Geschäftsgebühr i.S. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angefallen sei, erfolge keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. Die Vereinbarung und die Abrechnung des Pauschalhonorars wurden anwaltlich versichert. Allenfalls könne hälftig angerechnet werden. Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Er bestreitet die Vereinbarung einer Pauschalvergütung, die auch aus Rechtsgründen nicht zu seinen Lasten gehen könne.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar, nachdem diese Möglichkeit in § 4 RVG von Anfang an vorgesehen war (OLG Frankfurt AnwBl. 09, 310; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., Rn. 33 zu § 4 RVG: jedenfalls für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung niedriger ist als die gesetzliche; Rick in Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., Rn. 12 zu § 4 RVG).
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