04.05.2009 | Gebührenanrechnung
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr von Amts wegen
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anteilig anzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betrifft. Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, welcher Art dieses Verfahren ist (KG 20.10.08, 2 W 182/08, n.v., Abruf-Nr. 091196). |
Sachverhalt
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch. Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Das LG hat die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich mit Erfolg die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, die vorprozessual entstandene 1,5 Geschäftsgebühr sei anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat Erfolg, da die vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen war.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Zwar kann die gebotene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner als Einwand geltend gemacht werden. In der Sache ist es aber so, dass beim Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Anrechnung die Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung um den in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühr gekürzt ist (BGH RVG prof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865). Der geltend gemachte Anrechnungseinwand zielt nur darauf ab, dass die vom Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens angemeldeten Gebühren in der Höhe festgesetzt werden, in der sie tatsächlich entstanden sind.
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