01.08.2004 · Fachbeitrag · Gebührenanrechnung
Kfz-Unfallsachen: Wann die Geschäftsgebühr im Klageverfahren nicht angerechnet wird
| Es ist in der Praxis üblich, dass in Unfallsachen bei Scheitern außergerichtlicher Bemühungen zur Schadenregulierung oder auch bei nur teilweiser Regulierung Schadenersatzklage erhoben wird, und zwar gegen den Fahrzeughalter, den Fahrer und den Haftpflichtversicherer. In diesem Fall wird die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit aus Nr. 2400 VV RVG zur Hälfte, höchstens jedoch zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr in Gerichtsverfahren aus Nr. 3100 VV RVG angerechnet, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Dazu drei Beispiele: |
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