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  • 31.01.2011 | Gebührenanrechnung

    Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Doppelfunktion

    RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Tritt ein Anwalt zunächst als Verteidiger und später als Nebenklagevertreter bezüglich derselben Tat auf, liegt gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vor, wenn Verteidigung und Nebenklage dieselbe prozessuale Tat betreffen (OLG Celle 25.8.10, 2 Ws 303/10, Abruf-Nr. 110224).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Verteidiger des A in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei. In diesem Strafverfahren, welches wegen desselben Tatgeschehens gegen insgesamt fünf Angeklagte geführt wurde, wurde der A als Nebenkläger zugelassen und ihm der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet. A wurde frei gesprochen. Der Landeskasse wurden seine notwendigen Auslagen auferlegt. Den Verurteilten wurden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A auferlegt. Der Rechtsanwalt hat beantragt, die Wahlanwaltsgebühren und die Nebenklägergebühren festzusetzen. Festgesetzt wurden insgesamt nur die Wahlanwaltsgebühren. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG bejaht die bislang noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt, der zugleich als Verteidiger und als Nebenklagevertreter dieselbe Person im Strafverfahren vertritt, in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG tätig wird. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn Verteidigung und Nebenklage - wie hier - dieselbe prozessuale Tat betreffen. Die Frage, ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, bestimme sich maßgeblich nach Art und Umfang des Auftrags, wobei eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG auch bei mehreren - gleichzeitig oder sukzessiv - erteilten Aufträgen bestehen kann. Erforderlich ist, dass bei objektiver Betrachtung die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts innerlich zusammen gehören (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 9), wobei sich die innere Zusammengehörigkeit u.a. aus der Frage ergibt, ob die verschiedenen, den Aufträgen zugrundeliegenden Gegenstände in einem Verfahren verfolgt werden können.  

     

    Gebührenrechtlich ist in Strafsachen das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. Zwar übt der Rechtsanwalt, der zugleich als Verteidiger und Nebenklägervertreter tätig wird, in Strafverfahren und Hauptverhandlung eine Doppelfunktion aus. Diese Doppelfunktion führt jedoch nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nicht mehr in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG tätig wird. Eine Addition der Gebühren scheidet also aus (so bereits LG Krefeld Rpfleger 78, 462). Auch eine Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG findet nicht statt, da der Rechtsanwalt auch in Ansehung der Doppelfunktion nur eine Person vertritt.