30.09.2009 | Gebührenanrechnung
Zeitpunkt der Anwendbarkeit von §§ 15a und 55 Abs. 5 S. 2 RVG ist umstritten
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften („Reparaturgesetz“) sind der neue § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) eingeführt und § 55 Abs. 5 S. 2 RVG (Anzeige von Zahlungen bei PKH) geändert worden. Diese Vorschriften sind nach Art. 10 S. 2 am 5.8.09 in Kraft getreten (BGBl. I 2449, 2470). In der Praxis ist bereits stark umstritten, ob diese Regelungen auch auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände (Altfälle) anwendbar sind. Nachfolgend lesen Sie, wie sich die unterschiedlichen Auffassungen auswirken.
Ansicht 1: Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG
Ein Teil der Gerichte beurteilt die Geltung von §§ 15a, 55 Abs. 5 S. 2 RVG n.F. für vor dem 5.8.09 entstandene Altfälle nach der allgemeinen und auf alle RVG-Änderungen zugeschnittenen Dauerübergangsvorschrift § 60 Abs. 1 S. 1 RVG (so OLG Celle, 26.8.09, Abruf-Nr. 092996; LAG Hessen RVGreport 09, 305; OLG Hamm, 22.6.09, II-6 WF 154/09, bislang n.v.; OLG Düsseldorf, 6.8.09, I-20 W 62/09, bislang n.v., KG, 138.09, 2 W 128/09, juris; OLG Frankfurt, 10.3.09, 12 W 91/09, juris). Danach kommt es auf den Zeitpunkt der unbedingten Beauftragung bzw. der Beiordnung im Wege der PKH an.
Argumente für die Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG (OLG Celle, Abruf-Nr. 092996) |
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Die Auswirkungen auf die Praxis
Wendet die Praxis § 60 Abs. 1 S. 1 RVG an, sollte aber darauf geachtet werden, dass für die Anwendung von § 15a RVG, § 55 Abs. 5 S. 2 RVG n.F. nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des vorgerichtlichen Vertretungsauftrags, sondern des unbedingten Prozessauftrags abgestellt wird (OLG Düsseldorf, 6.8.09, I-20 W 62/09, n.v.; LG Berlin, AGS 09, 367). Denn ein Anrechnungsfall i.S. von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG tritt erst durch die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG des gerichtlichen Verfahrens ein.
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