01.07.1995 · Fachbeitrag · Gebührenberechnung:
Die Abrechnung von Erörterungs- und Vergleichsgebühren im Verhältnis von Haupt - und Unterbevollmächtigtem
| Mit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes ist in den Vorschriften §§ 33 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 53 Abs. 1 BRAGO die Erörterungsgebühr der Verhandlungsgebühr in der kostenrechtlichen Handhabung gleichgestellt worden. Dies ist insofern eigentlich nur logisch und längst "fällig" gewesen, als die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 2 BRAGO sowieso auf die Verhandlungsgebühr anzurechnen ist. |
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