04.05.2009 | Gebührenmanagement
Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuerpflicht
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer (OLG Naumburg, 16.9.08, 1 Ws 184/08, n.v., Abruf-Nr. 091197). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dem Verfolgten ist im Auslieferungsverfahren gemäß § 40 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ein Beistand beigeordnet worden. Dieser erhielt Akteneinsicht. Der Anwalt hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG geltend gemacht und darauf gemäß Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer (USt) berechnet. Die USt ist nicht gewährt worden. Die Erinnerung beim OLG hatte Erfolg.
Zum umsatzsteuerpflichtigen Umsatz des Anwalts gehört die gesamte Vergütung und damit auch der Auslagenersatz. Ausgenommen sind lediglich sog. durchlaufende Posten, die der Anwalt im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt. Die Aktenversendungspauschale unterliegt der USt, weil der Beistand im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Tätigkeit Akteneinsicht begehrt und er damit auch Kostenschuldner ist (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Gerichtskosten Rn. 23 m.w.N. und Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2] Rn. 20).
Praxishinweis
Auch in der Literatur wird zutreffend davon ausgegangen, dass Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale der Anwalt ist, weil gemäß § 147 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nur der (Pflicht-)Verteidiger Akteneinsicht nehmen kann (N. Schneider DStR 08, 759). Der Mandant muss die Aktenversendungspauschale zzgl. Umsatzsteuer ersetzen (so auch AG Lahr AGS 08, 264). Dem Pflichtverteidiger ist die Aktenversendungspauschale zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O.).
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