29.04.2010 | Gebührenmanagement
Tipps zum selbstständigen Beweisverfahren
Karin Scheungrab, Dipl. Rechtspflegerin (FH), Leipzig/München
Nach der BRAGO war die Abrechnung von selbstständigem Beweisverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren wenig erfreulich, da die Gebühren beider Verfahren aufeinander angerechnet wurden. Dies hat sich beim RVG grundlegend und positiv geändert. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie jetzt abgerechnet werden kann.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||
RAin Klug wird beauftragt, wegen Baumängeln an einem Einfamilienhaus ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten, da die vorherigen außergerichtlichen Bemühungen erfolglos waren. Der Bauherr geht von Baumängeln i.H. von 20.000 EUR aus. RAin Klug nimmt an dem vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin teil. Welche Gebühren können abgerechnet werden?
Für die außergerichtliche Tätigkeit (Prozessvollmacht noch nicht erteilt)
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Praxishinweis: Damit das selbstständige Beweisverfahren gebührentechnisch interessant wird - eine Beweisgebühr gibt es im RVG nicht mehr - muss der Anwalt für den Anfall einer Terminsgebühr „sorgen“: Also Teilnahme am vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin oder ein Telefonat mit dem Kollegen der Gegenseite in dem über eine gütliche Einigung der Angelegenheit diskutiert wird.
Abwandlung 1: | ||||
Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens kann mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen Gegenseite noch vor Ort eine gütliche Einigung erreicht werden.
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Gebühren:
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